ANKÜNDIGUNG VOM 10. FAMILIENGERICHT, ISTANBUL

Yayınlanma: 29.05.2024 - 00:00

Geschäftsnummer: 2022/382 Esas

Urteilsnummer: 2024/26

Es wurde die Zustellung des begründeten Urteils zur Klage der Anerkennung und Vollstreckung zwischen dem Antragsteller HASAN KOCA und der Antragsgegnerin KIZYETER GÖKTAS (KOCA) durch dessen Ankündigung beschlossen und somit wurde folgendes Urteil gefasst.

URTEIL:

DER KLAGE WAR STATTZUGEBEN und;

1) das ausländische Gerichtsurteil des zuständigen Familiengerichts Bayreuth vom 30.04.2013 (Geschäftsnummer: 002 F 447/12), rechtskräftig am 06.07.2013, über die Scheidung der Parteien, d.h. des Antragstellers HASAN KOCA mit der T.R. Identitätsnummer 66955099582, geboren als Sohn von Muharrem und Mevlüde am 01.01.1979 und eingetragen in Provinz Samsun Bezirk Vezirköprü Stadtviertel / Dorf Bayram unter Bandnummer 119 Familienregisternummer 37 und Personennummer 40, und der Antragsgegnerin KIZYETER GÖKTAŞ (KOCA) mit deutscher Staatsangehörigkeit, geboren am 28.12.1979, gemäß Artikel 50 und den folgenden Artikeln des IRR Nr. 5718 anzuerkennen und zu vollstrecken.

2) Gemäß Artikel 55 des Personenstandsgesetzes Nr. 5490 wurde beschlossen, eine Kopie dieses Urteils innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der Rechtskräftigkeit und Ausstellung an das Einwohnermeldeamt und die Migrationsbehörde der Provinz zur Registrierung durch die Geschäftsstelle unseres Gerichts zu übermitteln.

3) Es wurde beschlossen, die zuvor erhaltene Gebühr von 80,70 TL von der gemäß dem Gebührengesetz zu erhebenden Gebühr von 427,60 TL abzuziehen und den verbleibenden Restbetrag von 346,90 TL vom Antragsteller einzuziehen und als Einnahme für die Staatskasse zu verbuchen.

4) In Übereinstimmung mit der Erklärung und der Annahme des Rechtsanwalts des Antragstellers wurde beschlossen, dass die Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen sind.

5) Da der Antragsgegnerin keine Gerichtskosten entstanden sind, wurde beschlossen, dass in dieser Frage keine Entscheidung getroffen werden muss.

6) In Übereinstimmung mit der Erklärung und der Annahme des Rechtsanwalts des Antragstellers wurde beschlossen, dass es nicht notwendig war, eine Anwaltsgebühr zugunsten des Antragstellers festzusetzen.

7) Gemäß Artikel 321/2 der Zivilprozessordnung wurde beschlossen, dieses begründete Urteil den Parteien zuzustellen.

8) Gemäß Artikel 333 der Zivilprozessordnung wurde beschlossen, den nicht verbrauchten Teil der von den Parteien hinterlegten Kostenvorschüsse nach Rechtskraft des Urteils an die betreffende Partei zurückzuzahlen.

Das am Ende der öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Anwalts des Klägers und in Abwesenheit des Beklagten gefällte Urteil wurde deutlich verlesen und ordnungsgemäß erläutert. Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des begründeten Urteils beim Präsidium des regionalen Berufungsgerichts Istanbul Berufung eingelegt werden, indem ein Antrag bei der Geschäftsstelle eingereicht oder das in der Geschäftsstelle niederzulegende Protokoll von der Richterin genehmigt wird. 18.01.2024

Da eine Zustellung an die Antragsgegnerin KIZYETER KOCA (Zustellung des Urteils) nicht durchgeführt werden konnte und trotz Ermittlungen ihre Adresse nicht ausfindig gemacht werden konnte, wird hiermit daas Urteil als Ersatz für die Zustellung angekündigt. 23/02/2024

#ilangovtr Basın No: ILN02039544